Fassung vom 21.04.2016
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§ 1 Name und Sitz
(1) Der Verein führt den Namen „Bonner Altamerika-Sammlung und Studien“, abgekürzt BASS. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und trägt dann den Zusatz „e.V.“.
(3) Der Sitz des Vereins ist Bonn.
§ 2 Geschäftsjahr
Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 3 Zweck des Vereins
(1) Der Zweck des Vereins ist die Förderung von Wissenschaft und Forschung in der Bonner Altamerika-Sammlung. Die BASA ist eine Studien- und Lehrsammlung und ist Teil der Abteilung für Altamerikanistik und Ethnologie der Rheinischen Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn.
(2) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Beschaffung von Mitteln für die Körperschaft des öffentlichen Rechts Bonner Altamerika-Sammlung zur Verwirklichung ihrer steuerbegünstigten Zwecke. Dazu gehören vor allem:
- Förderung der wissenschaftlichen und kulturellen Arbeit der Bonner Altamerika-Sammlung mit der Zielsetzung der Wissensvertiefung und Wissensverbreitung auf dem Gebiet der Altamerikanistik und Ethnologie;
- eine gezielte Öffentlichkeitsarbeit und Präsentation der Sammlung, um Interesse für außereuropäische Kunst und Kultur, insbesondere aus den Amerikas, zu wecken;
- Maßnahmen, die den Aufbau und Erhalt des Museums Bonner Altamerika-Sammlung unterstützen und dabei helfen, dessen Bestände zu pflegen und zu ergänzen;
- die Förderung von wissenschaftlichen Arbeiten, Veranstaltungen von wissenschaftlichen Tagungen, die Herausgabe von Publikationen, Forschungsvorhaben, die den fachlichen Interessen der Altamerikanistik dienen, sowie die Förderung des Austausches unter Fachkolleg/inn/en.
§ 4 Mittelverwendung
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Dem Verein gehören an:
a) ordentliche Mitglieder
b) fördernde Mitglieder
c) Ehrenmitglieder
d) ruhende Mitglieder (nicht wahlberechtigt).
(2) Vereinsmitglieder können natürliche Personen oder juristische Personen werden. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen.
(3) Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Gegen die Ablehnung, die keiner Begründung bedarf, steht dem/der Bewerber/in die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, welche dann endgültig entscheidet.
(4) Fördernde Mitglieder sind Mitglieder, die den Verein durch unregelmäßige Geld-, Sach- oder Arbeitsleistung unterstützen. Sie können an Mitgliederversammlungen teilnehmen, haben aber weder Stimmrecht noch Pflichten.
(5) Ehrenmitglieder werden von der Mitgliederversammlung ernannt. Nehmen sie die Mitgliedschaft an, haben sie volles Stimmrecht, sind jedoch beitragsfrei.
(6) Ruhende Mitglieder sind Mitglieder, die aufgrund besonderer Umstände (Auslandsaufenthalt etc.) nicht in der Lage sind, den festgelegten Mitgliedsbeitrag zu zahlen. Sie sind nicht stimmberechtigt. Mit Zahlung des Mitgliedsbeitrages erlangen sie den Status „ordentliches Mitglied“ zurück.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod des Mitglieds.
(2) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Die schriftliche Austrittserklärung muss mit einer Frist von einem Monat jeweils zum Ende des Geschäftsjahres gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
(3) Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten und die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich binnen eines Monats an den Vorstand zu richten ist. Die Mitgliederversammlung entscheidet im Sinne des Vereins endgültig. Dem Mitglied bleibt die Überprüfung der Maßnahme durch Anrufung der ordentlichen Gerichte vorbehalten. Die Anrufung eines ordentlichen Gerichts hat aufschiebende Wirkung bis zur Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung.
§ 7 Beiträge
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe der Beiträge und deren Fälligkeit bestimmt die Mitgliederversammlung.
§ 8 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung;
b) der Vorstand.
§ 9 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere die Wahl und Abwahl des Vorstands, Entlastung des Vorstands, Entgegennahme der Berichte des Vorstandes, Wahl der Kassenprüfer/innen, Festsetzung von Beiträgen und deren Fälligkeit, Beschlussfassung über die Änderung der Satzung, Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins, Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen sowie weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben.
(2) Im ersten Quartal eines jeden Geschäftsjahres findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt.
(3) Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt.
(4) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen durch schriftliche Einladung per einfachem Brief unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt als ordnungsgemäß an ein Mitglied versandt, wenn es an die letzte dem Verein bekanntgegebene Anschrift gerichtet war.
(5) Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich beantragt. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekanntzumachen.
(6) Anträge über die Abwahl des Vorstands, über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen sind, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden.
(7) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
(8) Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet.
(9) Zu Beginn der Mitgliederversammlung ist ein Schriftführer zu wählen.
(10) Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich oder für ein Mitglied unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht ausgeübt werden.
(11) Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Über die Art der Abstimmung entscheidet der Vorstand. Wahlen erfolgen allerdings schriftlich durch Stimmzettel, wenn nicht die Mitgliederversammlung einstimmig einer offenen Wahl zustimmt.
(12) Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
(13) Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.
(14) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
§ 10 Vorstand
(1) Der Vorstand im Sinn des § 26 BGB besteht aus dem/der 1. und 2. Vorsitzenden, dem/der Kassenwart/in. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Zwei Vorstandsmitglieder vertreten gemeinsam.
(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt.
(3) Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden.
(4) Wiederwahl ist zulässig.
(5) Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
(6) Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.
§ 11 Kassenprüfung
(1) Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von einem Jahr eine/n Kassenprüfer/in.
(2) Diese/r darf nicht Mitglied des Vorstands sein.
(3) Wiederwahl ist zulässig.
§ 12 Auflösung des Vereins
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Bonner Altamerika-Sammlung, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.